Einmalige Beihilfen

Neben der Sicherung des Lebensunterhaltes kann im Einzelfall ein Anspruch auf einmalige Beihilfen bestehen. Hierzu zählen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffungen und Reparaturen orthopädischer Schuhe und Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen oder deren Miete.