Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss beantragen. Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich an dem zu berücksichtigen Arbeitsentgelt.
1. Jahr 75 %
2. Jahr 50 %
Förderfähig sind alle Personen, die mindestens 2 Jahre langzeitarbeitslos gem. § 18 SGB III sind. Voraussetzung ist, dass ein mindestens 2-jähriges Arbeitsverhältnis begründet wird. Parallel soll eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Unterstützung (Coaching) erfolgen. Für die ersten 6 Monate ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dafür freizustellen.
Einen Flyer zu diesem Förderinstrument erhalten Sie hier zum Download:
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen