Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss beantragen. Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich an dem zu berücksichtigen Arbeitsentgelt.

1.    Jahr    75 %
2.    Jahr    50 %

Förderfähig sind alle Personen, die mindestens 2 Jahre langzeitarbeitslos gem. § 18 SGB III sind. Voraussetzung ist, dass ein mindestens 2-jähriges Arbeitsverhältnis begründet wird. Parallel soll eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Unterstützung (Coaching) erfolgen. Für die ersten 6 Monate ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dafür freizustellen.

Einen Flyer zu diesem Förderinstrument erhalten Sie hier zum Download:
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen